Der Gutachter alleine hilft erst einmal nicht

Um wirksam vorgerichtlich den Auftraggeber an den Verhandlungstisch für eine gütliche Einigung zu „zwingen“ und im „Worst-Case“ klagen zu können, müssen nachfolgende Voraussetzungen unbedingt erfüllt sein:

  • • Eine gut dokumentierte Baustelle: Bautagebuch, Fotos, Regieberichte usw.

  • • Nachweisbar mit dem Auftraggeber kommunizierte Störungen der Baustelle über Behinderungsanzeigen, Protokolle, Schriftverkehr usw.

  • • Ab dem 01. Januar 2018 eine nachvollziehbare Kalkulation auf Basis der Einzelkosten der Teilleistungen mit Zuschlagssätzen (neues Werkvertragsrecht im BGB).

Fehlen diese Voraussetzungen als wichtiger erster Schlüssel, werde ich Ihnen von einem Gutachten abraten. Sie würden nur Zeit verschwenden und Geld verbrennen.



Die Bauzeitenpläne (BZP), insbesondere der BZP Soll-Strich

Der Bauzeitenplan Soll-Null (basierend auf der Kalkulation), die störungsmodifizierten Bauzeitenpläne Soll-Strich (welche die Auswirkungen der einzelnen Störungen verdeutlichen) und schließlich der Bauzeitenplan Ist sind wesentliche Elemente zum Nachweis der Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. In der Regel liegen diese Bauzeitenpläne nicht vor; im Einzelfall gibt es einen BZP Soll-Null. Auf der Grundlage guter Dokumentation können diese Pläne nachträglich vom Gutachter in Zusammenarbeit mit der Bauleitung/Baustellenleitung erstellt werden. Die Rechtsprechung fordert heute die konkrete bauablaufbezogene Darstellung und das wissen auch viele Auftraggeber. Die Soll-Strich-Methode wird heute von führenden Baujuristen und Bausachverständigen favorisiert.

Die enge Zusammenarbeit des Gutachters insbesondere mit der Bauleitung ist der zweite Schlüssel für die wirksame Geltendmachung von Forderungen.



Juristen lesen keine Pläne – nur Prosa

So wichtig die Bauzeitenpläne, insbesondere die störungsmodifizierten BZP Soll-Strich, sind und so gebräuchlich auch diese Form der Darstellung für uns Ingenieure ist; vor Gericht reicht dies noch nicht. Und jetzt kommt nach Sichtung und Auswertung der Unterlagen, Erstellung der Bauzeitenpläne, die eigentlich Arbeit des Gutachters. Alle vorliegenden Daten sind in Prosa in einen Bericht – ein Gutachten – zu fassen, welches für einen unparteiischen Dritten, z.B. einem Juristen, verständlich ist. Die „Übersetzung“ der baubetrieblichen Zusammenhänge in ein rechtliches Gutachten setzt im Idealfall voraus, dass der Gutachter sowohl Bauingenieur als auch Baujurist ist und möglichst auch noch Bauökonom. Baubetriebliche Nachträge und Gutachten erfordern umfassendes Know-How im Baubetrieb, im Baurecht und der Bauökonomie. Dies ist der dritte Schlüssel zum Erfolg.